Was sagt das Gesetz?
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
Vielmehr ist es Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauchgeeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).