Zu viele Hunde in einer Mietwohnung
Bereits in diesem Jahr hatte sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Hundehaltung in einer Mietwohnung geäußert. Zwischen Mieter und Vermieter bestand Streit darüber, ob die Untersagung von Hunde- und Katzenhaltung generell in einer Mietvertragsklausel untersagt werden dürfte. Dies verneinte der Bundesgerichtshof: Mieter könnten also - auch trotz Verbot der Hundehaltung - einen Vierbeiner in ihrer Wohnung halten.
Nun musste sich das Amtsgericht München mit der Frage auseinandersetzen, wie viele Hunde in einer Wohnung gehalten werden dürfen. Mieter einer 2,5 Zimmerwohnung in München hielten auf 98 qm nämlich fünf sogenannte "Taschen-Hunde". Der Vermieter forderte die Mieter auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.
Mietvertraglich trafen die Mietvertragsparteien keine Vereinbarung über Tierhaltung in der Wohnung. In einer vor dem Amtsgericht München durchgeführten Beweisaufnahme sagte ein Zeuge aus, dass der Vermieter seinen Mietern die mündliche Genehmigung erteilte, einen Hund in der Wohnung zu halten. Die Mieter blieben jedoch Beweis schuldig, dass der Vermieter die Genehmigung erteilte, fünf Hunde in der Wohnung halten zu dürfen.
Das Gericht führte aus, dass es dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache widerspreche, fünf Hunde in einer Wohnung zu halten. Bei einem Hund hingegen hatte es keine Bedenken.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Mieter Berufung vor dem Landgericht München ein. Diesen Rechtstreit erklärten die Parteien jedoch für erledigt, da die Mieter in einem anderen Prozess zur Räumung der Wohnung aufgrund von Mietschulden verurteilt wurden.