Wurf von Gegenständen aus dem Fenster
In einem vom Amtsgericht Mitte zu entscheidenden Fall minderte ein Mieter seine Wohnungsmiete, da ein Nachbar der Wohnungsanlage aus seinem Fenster an verschiedenen Tagen Gegenstände in den Hof warf. Nicht nur Glasbehälter und Flaschen, sondern auch Toilettenpapier mit Fäkalieninhalt landeten auf dem Gehweg.
Durch dieses Verhalten fühlte sich der Mieter in seiner Gebrauchsbeeinträchtigung der angemieteten Wohnung, insbesondere dem Zugang zu seiner Wohnung, beeinträchtigt und minderte deshalb die Miete.
Das Amtsgericht Mitte war ebenfalls der Ansicht, dass der Mieter diesen Mangel der Mietsache nicht hinzunehmen braucht und hatte nur noch über die Höhe der Mietminderung zu entscheiden.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Nachbar nicht täglich Gegenstände und ähnliches aus dem Fenster warf, die geworfenen Gegenstände jedoch gefährlich und zudem ekelerregend sind, erkannte das Gericht dem Mieter eine Mietminderung in Höhe von 5 % an.