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Winterdienst: Hobelspäne reicht nicht aus

Aufgepasst bei glattem Bürgersteig

Eine 1954 geborene Frau rutschte Anfang des Jahres 2011 auf einem Gehweg aus. Sie brach sich den Oberarm und musste anschließend operiert werden.
Grund war der stark vereiste Bürgersteig vor einem Wohnhauses. Mieterin und Eigentümer waren sich einig: Sie sind ihrer Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes nachgekommen. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass der Gehweg nur mit Hobelspäne gestreut wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun zu entscheiden, ob Mieterin und Eigentümer ihrer Streupflicht wirklich ausreichend nachgekommen sind.

Die Dame begehrte vor Gericht Feststellung, dass Mieterin und Eigentümer zur Zahlung von Schadenersatz dem Grunde nach zu verurteilen sind (eine Zahlungsklage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da sie ihren Schaden der Höhe nach noch nicht genau beziffern konnte).

Die Beklagten, Mieterin und Eigentümer, waren der Meinung, ausreichend gestreut zu haben. Hinzu kam erschwerend, dass die Mieterin nur noch Hobelspäne als Streumittel vorrätig hatte, da alle anderen Streumittel ausverkauft gewesen seien. Der Wintereinbruch im Dezember 2010 habe dafür gesorgt, dass sie kein anderes Streugut zur Hand hatte. Der Eigentümer war von seiner Mieterin, die für den Winterdienst mietvertraglich verpflichtet worden war, informiert.

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Beklagten zu Ersetzung des Schadens in Höhe von 50 %. Die Passantin hatte nachgewiesen, dass sie aufgrund des schlecht gestreuten Bürgersteiges ausgerutscht und gestürzt sei. 

Das Gericht hatte ein Sachverständigengutachten über die Eignung von Hobelspäne als Streumittel eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass Hobelspäne keine "abstumpfende Wirkung" habe und deshalb als Streumittel nicht in Betracht kommt. Im Gegenteil: Die Späne saugt sich mit Wasser voll und vergrößert sogar noch die Gefahr des Ausrutschens.

Die Mieterin konnte sich auch nicht darauf berufen, nicht genug anderes Streumittel zur Hand gehabt zu haben. Weshalb hatte sie sich keinen Vorrat angelegt? Zudem konnte sie nicht nachweisen, sich ernsthaft um wintertaugliches Streugut gekümmert zu haben. 

Der Eigentümer haftete ebenfalls, da er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen war.

Eine 50%-ige Mitschuld traf jedoch auch die Passantin: Sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten und sei gestürzt, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten Gehweg gemieden habe und auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn gegangen sei. Auch wenn sie wegen eines im Weg stehenden Pkw kurz vor dem Unfall von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt sei, wäre es zu ihrem Eigenschutz gewesen, die Vorbeifahrt des Pkw am Fahrbahnrand abzuwarten und ihren Weg erst dann auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn fortzusetzen.

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