Wäsche waschen in der Wohnung
Waschmaschinen und Wäschetrockner gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, soweit nicht anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden ist. Im vorliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter darüber, ob die Mieter berechtigt gewesen sind, die anfangs im gemeinschaftlich genutzten Waschraum aufgestellte Waschmaschine und Wäschetrockner nunmehr in der angemieteten Wohnung zu betreiben. Die Nachbarn der Mieter beschwerten sich über den durch das Waschen entstehenden Lärm.
Aufgrund der Beschwerden der Nachbarn passte die Vermieterin die Hausordnung wie folgt neu an und stützte sich dabei auf folgende mietvertragliche Vereinbarung: "Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die Haus- und Garagenordnung auf Seite 11. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen dieser Ordnungsvorschriften sind dem Vermieter gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern."
Der Vermieter übersandte sodann den Mietern die angepasste Hausordnung die nunmehr einen neuen Passus enthielt: "Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nur mit automatischen Maschinen gestattet."
Nun musste das Landgericht Freiburg über den Streit entscheiden:
Die Vermieterseite sei nicht berechtigt gewesen, einseitig den mit den Mietern vertraglich vereinbarten Gebrauch der Mietsache derart einzuschränken. Sie sei zwar berechtigt gewesen, die Hausordnung einseitig zu ändern, sofern dies einen wichtigen Grund erfordert, jedoch schränkt die Änderung der Hausordnung die Mieter derart ein, dass sie ihre Mietsache nicht mehr vertragsgemäß nutzen konnten und sie durch diese Veränderung derart in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Wohnung eingeschränkt seien. Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Mieter während der üblichen Zeiten, also außerhalb der Ruhezeiten, die Waschmaschine und Wäschetrockner nutzen können. Gerade in Neubauten, gehört der Gebrauch und das Nutzen einer Waschmaschine und/oder eines Wäschetrockners zum vertragsgemäßen und üblichen Gebrauch der Mietsache. Die Nachbarn müssen dies hinnehmen.