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Untervermietung: Vermieter muss Zustimmung bei Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters erteilen

Der Mieter darf nicht auf eine günstigere Wohnung verwiesen werden

Das Amtsgericht München hat im Oktober 2013 sehr zu Gunsten der Mieter entschieden: Die Wohnung der Mieterin und Klägerin des Verfahrens bestand aus drei Zimmern, einer Küche, einer Kammer sowie einer Dusche und lag im Zentrum Münchens. Im Zeitpunkt der Anmietung im Januar 2012 lebte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in dieser Wohnung; nach der Scheidung übernahm die Mieterin die Wohnung sodann komplett. 

Ab Juli 2013 erhielt sie jedoch nicht mehr die monatlichen Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von 800 €, sondern musste nun mit ihrem Gehalt und ihren monatlichen Zahlungsverpflichtungen allein auskommen. Nach Abzug aller Kosten verblieben ihr monatlich nur noch 530 €, so dass sie ein Zimmer in ihrer Wohnung für monatlich 400 € untervermieten wollte. 

Eine Überbelegung der Wohnung, Gründe in der Person des Untermieters oder sonstige Gründe, die Untervermietung nicht zu gestatten, lagen nicht vor.
Vielmehr berief sich die Vermieterin auf eine Klausel im Mietvertrag, die besagte, dass eine Untervermietung nicht gestattet sei und verweigerte die Erlaubnis. 
Darauf hin erhob die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Münchens gab der Klage statt: Das Interesse der Mieterin durch die Untervermietung Miete zu sparen, sei wichtiger zu bewerten, als das Interesse der Vermieterin, keine Untermietgenehmigung zu erteilen. Bei Anmietung der Wohnung war die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Mieterin noch nicht absehbar, so dass die Vermieterin zur Zustimmung verurteilt wurde.
Der Wunsch der Mieterin, in ihrem gewohnten Umfeld wohnen zu bleiben, ist zu respektieren. Die Vermieterin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Mieterin doch eine günstigere Wohnung hätte anmieten können.

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