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Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen

Land Berlin führt Verordnung über Genehmigungsvorbehalt zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten ein

Wohnraum wird benötigt

Das Land Berlin hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bezirke künftig in den Erhaltungsgebieten entscheiden können, ob die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum genehmigungsfähig ist oder nicht.
Der Senat hat dazu – wie bereits in der Senatsklausur vereinbart – die von Stadtentwicklungs- und Umweltsenator Andreas Geisel vorgelegte Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten (Umwandlungsverordnung) erlassen.

Senator Geisel: "Wir wollen lebendige und sozial durchmischte Kieze in Berlin. Jeder sollte die Möglichkeit haben, in allen Teilen der Stadt wohnen zu können. Mit der Umwandlungsverordnung schützen wir Mieterinnen und Mieter in besonders gefährdeten Gebieten vor Verdrängung."

Mit dem Genehmigungsvorbehalt zur Umwandlung in den sozialen Erhaltungsgebieten kommt ein weiteres wichtiges städtebauliches und wohnungspolitisches Instrument zur Anwendung, denn in den letzten Jahren gab es in Berlin eine deutliche Steigerung der Umwandlungen, mit überproportionalem Anteil in sozialen Erhaltungsgebieten.
Mit der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen geht häufig eine Entmietung der Häuser einher mit anschließender teurer Modernisierung. Damit wird der Ausstattungsstandard der Wohnungen oft auf ein überdurchschnittliches Niveau angehoben. In den meisten Fällen werden umgewandelte Wohnungen weiterhin als Mietwohnungen angeboten und nicht von den Erwerbern selbst genutzt. Die Mieten dieser Wohnungen liegen deutlich höher als bei nicht umgewandelten Wohnungen. Die Umwandlung führt damit zur Veränderung der bisherigen Gebietsbevölkerung.

Die Umwandlungsverordnung wird die Ziele in den sozialen Erhaltungsgebieten wirksam unterstützen. In den momentan mit Rechtsverordnung durch die Bezirke ausgewiesenen 21 sozialen Erhaltungsgebieten leben rund 300.000 Berlinerinnen und Berliner. Künftig wird von den Bezirken auf der Grundlage des § 172 des Baugesetzbuches, einem Bundesgesetz, geprüft, ob die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum genehmigt werden kann. Wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter zu veräußern, die vorher schon in der betroffenen Wohnung gewohnt haben, kann die Umwandlung genehmigt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Land Berlins vom 03.03.2015

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