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Streupflicht des Vermieters

In und um Berlin herrscht Rutschgefahr. Unter dem Schnee haben sich Eisplatten gebildet. Man sollte sich daher nicht unbedingt auf die Räum- und Streupflicht des Vermieters verlassen, sondern behutsam über die vereisten Wege laufen. Das ist nicht nur ein Rat von uns, sondern bereits mehrfach richterlich entschieden worden ...

So verlangte zum Beispiel eine 70 jährige Mieterin von ihrem Vermieter Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sie vor dem Wohnhaus auf dem stellenweise stark vereisten und schneebedeckten Weg stürzte und sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. Es folgten eine Operation, 14 Tage stationärer Aufenthalt sowie Reha-Maßnahmen. 
Es entbrannte ein Streit: Der Vermieter war der Ansicht, seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen zu sein, da der Winterdienst um 8:45 Uhr durchgeführt wurde und die Mieterin ca. 9:40 Uhr gestürzt sei; die Mieterin war anderer Ansicht und begehrte nach wie vor Zahlung.

Erstinstanzlich konnte die Mieterin vollumfänglich überzeugen und erhielt neben dem Schadenersatz auch einen Schmerzensgeldanspruch von 10.000 € zugesprochen.

Auch die Berufung der Vermieterseite konnte wenig überzeugen: 

Das Oberlandesgericht führte eine Beweisaufnahme durch, die zu dem Ergebnis kam, dass der Winterdienst nicht ausreichend durchgeführt wurde. Entweder sei an einigen Stellen gar nicht oder nur wenig gestreut und zum Anderen sei die erstmalige Schnee- und Eisbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass das "Nachstreuen" nicht ausgereicht habe, um Passanten vor dem Rutschen oder einem Sturz zu bewahren.
Die II. Instanz machte den Vermieter auch darauf aufmerksam, dass es nicht genüge, eine Firma mit der Durchführung des Winterdienstes zu beauftragen, vielmehr sei es auch seine Pflicht, die beauftragte Firmen einzuweisen und regelmäßig zu überwachen. 
Da der Vermieter dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen ist, musste er für den entstandenen Unfallschaden aufkommen.

Allerdings räumte die Mieterin ein, dass sie die bestehende Glätte erkannt habe, was zu einem Mitverschulden ihrerseits folgte. 
Das Gericht sprach sogar von mangelnder Aufmerksamkeit, hätte sie doch bemerken müssen, dass der Fußgängerweg nicht richtig geräumt und somit rutschig war. Ihr wurde eine Mitverschuldensquote von 1/3 zugerechnet.

Also liebe Mitglieder: Augen auf!

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