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Ständig unpünktliche Mietzahlung


Wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann den Vermieter zur Kündigung berechtigen, wenn trotz einer Abmahnung der Mieter erneut unpünktlich zahlt. Allerdings muss es sich um eine erhebliche erneute Pflichtverletzung handeln. Bei einem nur unerheblichen Pflichtverstoß ist eine Kündigung dagegen nicht gerechtfertigt.

Der Vermieter hatte dem Mieter gekündigt, nachdem er die unpünktlichen Zahlungen der Mieten zuvor abgemahnt hatte.

Nachdem der Mieter aufgrund der Abmahnung sein Zahlverhalten geändert hatte, kam es erneut zu einer unpünktlichen Zahlung der Miete für April 2013. Diese Miete war beim Vermieter erst am 5. Werktag des Kalendermonats eingegangen. Grundsätzlich ist diese verspätete Mietzinszahlung geeignet, das Vertrauen des Vermieters in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten zu erschüttern (BGH, Urteil vom 11. Januar 2006 – VIII ZR 364/04).

Jedoch folgt nicht aus jeder Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses. Voraussetzung für eine berechtigte Kündigung ist die hinreichende Erheblichkeit des Pflichtverstoßes durch den Mieter. Hierzu ist auch das Mietzahlungsverhalten vor und nach der Kündigung zu berücksichtigen. Da im vorliegenden Rechtsstreit der Mieter jahrelang pünktlich die Miete gezahlt hatte und in sein Zahlungsverhalten aufgrund der Abmahnung geändert hatte, kann die erneute Verzögerung von nur zwei Werktagen nach der Fälligkeit keinen erheblichen Pflichtverstoß begründen. Da der Mieter hier die Miete monatlich bereits im Voraus überwiesen hatte, ist das Gericht davon ausgegangen, dass das geänderte Zahlungsverhalten des Mieters erkennen lässt, dass die Zweifel am Vertrauen in eine vertragsgemäße Zahlungsmoral nicht derart erschüttert sei, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar erscheint. Das nachträgliche Verhalten des Beklagten sei hier entsprechend zu berücksichtigen, denn es lässt das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen. Ein Festhalten des Vermieters an dem Räumungsverlangen, ist daher als treuwidrig anzusehen.

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