Sozialgericht: Mietkaution als Zuschuss zum ALG II
Das Sozialgericht hat diese Woche entschieden, dass einer Hartz IV Empfängerin von ihrem Regelbedarf monatliche Raten für die zu Mietvertragsbeginn hinterlegte Kaution nicht abgezogen werden dürfen.
Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte für sich und ihren 2008 geborenen Sohn Leistungen nach dem ALG II. Sie mietete eine Wohnung an, die leicht über den üblichen Sätzen lag. Aufgrund Mittellosigkeit gewährte das JobCenter der Antragstellerin ein Kautionsdarlehen gemäß § 22 Abs. 6 SGB II, das direkt an den Vermieter überwiesen wurde. Die Hartz IV Empfängerin sollte diesen Betrag in monatlichen Raten in Höhe von 10 % des Regelbedarfs tilgen. Hiergegen klagte die Empfängerin.
Das Sozialgericht verwies auf den Wortlaut der Vorschrift des § 22 Abs. 6 SGB II, wonach eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden „soll“. In außerwöhnlichen Fällen sollen die JobCenter zusätzliche Leistungen nicht als Darlehen gewähren, sondern vielmehr die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen an den Leistungsberechtigten zur Verfügung stellen.
Der Hartz IV Empfängerin wurde somit durch das Sozialgericht die Leistung der Kaution als Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung zugesprochen.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.