Sonneneinstrahlung in Büroräumen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das übermäßige Erhitzen von Büroräumen während der Sommermonate keinen Mietmangel darstellt.
In dem vom OLG zu entscheidenen Fall verlangte die Mieterin der Gewerberäume vom Vermieter, dass bei einer Außentemperatur von 32 Grad, die Innenräume des Büros 26 Grad nicht übersteigen dürfen. Bei höheren Temperaturen verlangte die Mieterin, dass die Innentemperatur die Außentemperatur um 6 Grad unterschreiten soll.
Die unter dem Dach gelegenen und mit großzügigen Flächenfenstern ausgestatteten Räume heizten sich im Sommer bis zu 30,5 Grad auf. Die Mieterin sah hierin einen Mietmangel, da ihr diese hohen Temperaturen in den Sommermonaten keinen vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache ermöglichten.
Während das Landgericht Frankfurt am Main noch der Mieterin Recht gab, sah das Oberlandesgericht die Angelegenheit in der Berufungsinstanz etwas anders: Die sommerliche Hitze durch Sonneneinstrahlung in die Mieträume gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Mangel ist hierin nicht zu sehen.
Das Oberlandesgericht ging sogar noch einen Schritt weiter und stellte anheim, dass die Mieterin selbst eine Klimaanlage in die Büroräume einbauen lassen könnte. Der Vermieter ist hierzu nicht verpflichtet, sollte es nicht eine dementsprechende Regelung im Mietvertrag geben. Vielmehr ist es Sache des Gewerbetreibenden, dafür zu sorgen, dass das Gewerbe ordnungsgemäß betrieben werden kann.