Schuhschrank im Hausflur
Wenn man in seiner Wohnung einen nur sehr kleinen und engen Flur hat , bietet es sich doch an, den großen Hausflur zu nutzen. Warum also nicht den Schuhschrank raus stellen? In der Wohnung etwas mehr Platz haben. Aber: Dürfen Sie ihn dort eigentlich abstellen?
Mit dieser Frage hatte sich im September vergangenen Jahres das Amtsgericht Herne zu beschäftigen. Darf also der 30cm tiefe Schuhschrank der Mieter im Treppenhaus stehen?
Das Amtsgericht Herne sagte: "Ja, er darf".
Der Mieter einer Wohnung stelle also den kleinen Schuhschrank in das zum Haus gehörenden Treppenhaus, da die Vermieter damit nicht einverstanden war, klagte sie auf Beseitigung.
Die Vermieterin musste sich vom Amtsgericht Herne auf Folgendes verweisen lassen: Das Aufstellen eines Schuhschrankes im Treppenhaus werde vom vertraglichen Mietgebraucht umfasst. Bei Anmietung einer Wohnung erstreckt sich das Recht des Mieters auch auf die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume, also des Treppenhauses. Umfasst ist davon ebenfalls das Abstellen eines Kinderwagens oder kleinen Schuhregals.
Das Amtsgericht Herne wies aber auch darauf hin, dass diese Entscheidung eine Frage des Einzelfalls sei. Sollte das Abstellen eines Schuhregals den Durchgang behindern oder belästigen, so müsse ggf. anders entschieden werden. Im zugrundeliegenden Fall war ein solcher Grund jedoch nicht ersichtlich.