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Schönheitsreparaturen: kurze Verjährungsfrist

In einem vom Amtsgericht Köpenick entschiedenen Fall hat das Gericht zu Gunsten des Vermieters entschieden, dass bei einer mietvertraglich vereinbarten unwirksamen Endrenovierungsklausel (siehe Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07) Ansprüche auf Rückzahlung aufgrund durchgeführter Renovierungsmaßnahmen nach sechs Monaten verjähren.

Die Mieterin zog im August 2005 aus der von ihr gemieteten Wohnung aus. Mietvertraglich war sie zur Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Auszug aus der Wohnung zwar verpflichtet, jedoch entschied zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof, dass Endrenovierungsklauseln den Mieter unangemessen benachteiligen und somit unwirksam sind. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs machte die Mieterin im Oktober 2009 die mit der Renovierung verbundenen Kosten gegenüber dem Vermieter geltend.
Das Amtsgericht entschied, dass grundsätzlich der Vermieter zwar verpflichtet ist, die aufgrund unwirksamer Klauseln im Mietvertrag (wie hier die Endrenovierungsklausel) entstandenen Renovierungskosten zu erstatten, dies jedoch nur in der in § 548 II BGB genannten 6-Monatsfrist ab Beendigung des Mietverhältnisses.
Seine Entscheidung stützte das Gericht auch darauf, dass Sinn der Vorschrift die schnelle Abwicklung von Mietverhältnissen sei und somit die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gerade nicht einschlägig ist.

Deshalb ist es um so wichtiger, mit uns einen Beratungstermin vereinbaren, wenn Sie sich über die Wirksamkeit Ihrer Schönheitsreparaturklausel im Unklaren sind.

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