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Schlüssel weg: Wer trägt die Kosten für neue Schließanlage?

Wenn der Schlüssel weg ist, kann das unter Umständen ganz schön teuer werden. Der Vermieter kann aus Sicherheitsgründen darauf bestehen, dass die komplette Schließanlage ausgetauscht wird. Doch darf er auch die Kosten für den Austausch dem schuldigen Mieter auferlegen? Hierüber hat der Bundesgerichtshof entschieden:

Nach nur drei Monaten endete das zwischen Vermieter und Mieter geschlossene Mietverhältnis einvernehmlich. Bei Übergabe zu Mietvertragsbeginn waren dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel zur Verfügung gestellt worden. Bei Mietvertragsende konnte der Mieter nur noch einen Schlüssel zurückgeben und über den Verbleib des anderen Schlüssels keine Auskunft erteilen.

Die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses verlangte den Austauch der kompletten Schließanlage aus Sicherheitsgründen  und  forderte einen Kostenvorschuss über 1.468 €. Nach Erhalt des Betrages wolle man eine Firma beauftragen. Da die Zahlung durch den ehemaligen Mieter ausblieb, erhob der Vermieter Klage auf Zahlung des Vorschusses. Die Schließanlage wurde bis dato nicht ausgetauscht.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben in I. und II. Instanz dem Vermieter Recht: Der Mieter habe seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt und sei deshalb zur Zahlung des Kostenvorschusses über fast 1.500 € zu recht verpflichtet worden. 

Auch die Revision des ehemaligen Mieters hatte in der Sache keinen Erfolg.
Durch die Erneuerung der kompletten Schließanlage entstehe dem Vermieter ein Schaden, der auch den durch Mieter grundsätzlich zu tragen ist. Der Mieter ist jedoch erst zur Zahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet, wenn ein Austausch tatsächlich stattgefunden hat. Dies war in dem streitbefangenen Objekt noch nicht der Fall.

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