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Schadenersatz wegen Dübellöchern

Im Anschluss an den Auszug der Mieter kam es zum Streit zwischen den einstigen Vertragsparteien, wer für das Übermalen von Dübellöchern aufkommen muss. In der Küche waren durch das Aufhängen und Befestigen von Küchenmöbeln 10-15 Dübellöcher und in einem weiteren Zimmer der Wohnung, das eine Holzverkleidung enthielt, etwa 50-60 Dübellöcher nötig.
Da die Mieter sich weigerten, die vom Vermieter begehrten Kosten für das Übermalen der Löcher zu zahlen, musste das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt entscheiden.

Laut Mietvertrag waren die Mieter verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen bzw. üblichen Gebrauch entspricht.
Nun war also die Frage zu klären, ob es sich bei 50-60 Dübellöchern um den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache handelt, was das Amtsgericht verneinte.
Das Gericht führte aus, dass es die Pflicht der Mieter gewesen sei, bei Auszug die Wohnung wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen. 50-60 Dübellöcher seien keineswegs üblich. Die in der Küche vorhandenen Dübellöcher hingegen seien unproblematisch, da es durchaus üblich und normal ist, für Hängeschränke mehrere Löcher in die Wand zu bohren.
Die Mieter wurden also zum Schadenersatz in Höhe der Kosten, die für das 
Übermalen der 50-60 Löcher entstanden sind, verurteilt.   

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