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Schadenersatz: Kratzer im Parkett

Im zugrundeliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter über Parkettkratzer, die durch einen in der Wohnung gehaltenen Hund entstanden sind. Nach Auszug des Mieters verlangte der Vermieter Schadenersatz in Höhe des ihm durch die Kratzspuren entstandenen Schadens. Der Hundehalter und ehemalige Mieter weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen, da der Vermieter der Hundehaltung in der Wohnung zugestimmt und somit möglicherweise auftretende Schäden hingenommen hat.

Der Fall landete schließlich vor Gericht: Der Vermieter wandte vor Gericht ein, dass die Parteien mietvertraglich vereinbart hatten, dass durch die Hundehaltung entstehende Schäden sämtlichst und uneingeschränkt durch den Mieter zu tragen seien und machte seinen Schadenersatzanspruch aufgrund dieser mietvertraglichen Klausel geltend.

Das Amtsgericht Koblenz wollte sich aber nicht der Vermietermeinung anschließen und erachtete die Klausel im Mietvertrag als unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Zudem müsse der Mieter nicht für Schäden aufkommen, die durch eine artgerechte Haltung des Hundes und sachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden seien.

Anders würde das Gericht entscheiden, wären die Parkettschäden nicht durch artgerechte Haltung des Tieres entstanden; als Beispiel nannte das Gericht Scharren des Hundes an bestimmten Stellen, Springen oder plötzliches Abstoppen, in solchen Fällen behielt sich das Gericht vor, eine andere Entscheidung zu treffen.

Vorliegend hingegen ging man von einer artgerechten Haltung des Labradors aus und der ehemalige Mieter wurde nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

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