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Raucher muss seine Wohnung verlassen

Es ist passiert: Der Rauchen muss gehen. Wir haben bereits mehrfach über den Raucher aus Düsseldorf berichtet. Erstinstanzlich wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Raucher Friedhelm A. seine Wohnung nach über 40 Jahren Mietzeit verlassen muss, die daraufhin beim Landgericht Düsseldorf eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung vor allem damit begründet, dass der Raucher nichts dagegen unternommen hat, dass Rauch aus seiner Wohnung nicht in den Hausflur ziehen kann.

Friedhelm A. lebte bis zum Tod seiner Frau mit ihr gemeinsam in der Wohnung. Während die Ehefrau noch dafür sorgte, dass die Wohnung regelmäßig belüftet wurde, mussten die anderen Mieter des Hauses nach Versterben der Ehefrau feststellen, dass mehr und mehr Rauch in den Hausflur zog. Sie drohten der Vermieterin des Hauses sogar mit Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Rauchgeruch nicht verschwinden würde.

Das Landgericht Düsseldorf hält das Rauchen in den eigenen vier Wänden für legitim: Es handelt sich nicht um ein vertragswidriges Verhalten, wenn der Mieter in seiner Wohnung raucht. Rauchen in der Wohnung kann also nicht dazu führen, fristlos oder fristgemäß gekündigt zu werden. 
Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der Mieter nichts gegen den Rauchgeruch getan hat: In seiner Wohnung befanden sich ungeleerte Aschenbecher und es wurde zu selten gelüftet. Das Landgericht war auch der Ansicht, dass die mehrmals durch die Vermieterin ausgesprochenen mündlichen Abmahnungen, zulässig waren und der Raucher spätestens seitdem hätte mehr auf sein Verhalten achten müssen.

Angesichts der langen Mietdauer des Rauchers (über 40 Jahre) gewährte das Landgericht Düsseldorf eine Räumungsfrist bis zum Jahresende.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 

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