Zigarettenkonsum und Prozesskostenhilfe
Das Amtsgericht Düsseldorf versagte einem 74-jährigen Mann die Prozesskostenhilfe aufgrund seines Zigarettenkonsums.
Nach 40-jährigem Bestehen des Mietverhältnisses kündigte der Vermieter dem Raucher die Wohnung, da sich die anderen Mieter des Hauses über die von der Wohnung ausgehende Geruchsbeeinträchtigung beschwerten. Hiergegen wollte sich der Mieter wehren. Zuvor mahnte der Vermieter den Raucher mehrfach ab und forderte ihn auf, in der Wohnung weniger zu rauchen. Der Mieter beantragte für die Abwehr der Klage Prozesskostenhilfe, die ihm versagt wurde.
Das Gericht entschied, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die Gewohnheitsrechte des Mieters seien nicht höher zu bewerten, als die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn und der Gefahren des Passivrauchens. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei daher berechtigt.
Hiergegen legte der Raucher Beschwerde ein. Das Landgericht Düsseldorf bewilligte daraufhin dem Mieter Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage und begründete seine Entscheidung damit, dass Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre.
Der Wandel der Gesellschaft, dass Rauchen schädlich sei, ändere nichts an der herrschenden Rechtsprechung. Angesichts dieser Tatsache könnten die Erfolgsaussichten nicht einfach verneint werden.
Die Kündigung könnte darüber hinaus gegen Treu und Glauben verstoßen, da der Vermieter im Jahr 2008 – in Kenntnis des starken Zigarettenkonsums – mit dem Mieter einen „neuen“ Mietvertrag geschlossen habe.