Parkplatzmieter aufgepasst: Dachlawinen und parkende Autos
Sollten Sie einen Parkplatz gemietet haben, könnte Sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf interessieren:
In dem zugrunde liegenden Fall stritten Hauseigentümer und Fahrzeugbesitzer/Parkplatzmieter über die Zahlung von Schadenersatzansprüchen. Eine Dachlawine beschädigte das Fahrzeug des Parkplatzmieters. Das Oberlandesgericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Hauseigentümer für die Schäden am Fahrzeug aufgrund fehlender Schneefanggitter, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen Gebieten verpflichtet gewesen ist.
Das Gericht entschied sich zugunsten des Hauseigentümers: Da es sich bei der Stadt Duisburg (selbstverständlich könnte auch Berlin gemeint sein) um ein schneearmes Gebiet handele, sei der Hauseigentümer eben nicht verpflichtet gewesen, Schneefanggitter zu installieren, die Sperrung des Parkplatzes zu veranlassen oder ein Warnschild aufzustellen. Dem Autofahrer hätte durchaus bekannt sein müssen, auch ohne Warnhinweise, etc., dass sich Schnee vom Dach lösen und herabfallen könnte. Ein Warnschild hätte daher keinen weiteren Informationswert für den Mieter gehabt.
Eine Ausnahme zur Sicherung des Parkplatzes könnte allenfalls dann bestehen, wenn der Schnee auf dem Dach inzwischen meterhoch angewachsen wäre, was vorliegend aber nicht der Fall war.
Das Gericht machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der PKW-Besitzer sogar ein Mitverschulden getragen habe, da er in Kenntnis der Wetterlage und der Beschaffenheit des Gebäudes, an dem das Fahrzeug stand, sein Auto dennoch auf dem gemieteten Parkplatz abstellte und die ihm gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Er handelte somit auf eigenes Risiko.
Der Bundesgerichtshof urteilte bereits in einer früheren Entscheidung, dass ein Versicherungspflichtiger, hier der Hauseigentümer, nur dann Vorsorgemaßnahmen treffen muss, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern, hier der Parkplatzmieter, zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und sich der Geschädigte deshalb darauf nicht einstellen konnte.
Ein Schadenersatzanspruch des Mieters bestand somit nicht.