Parabolantennen Teil III
Bereits mehrfach haben wir nun über Parabolantennen berichtet. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Mitte ist besonders beachtenswert; auch in diesem Fall entschied das Gericht wiederum für die Vermieterseite:
Es wägte das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit und das Recht des Vermieters auf Eigentum gegeneinander ab und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Anbringung seiner Parabolantenne an seinem Gebäude zu dulden. Vielmehr muss der Mieter nachweisen, dass es ihm nicht möglich ist, auf anderen Wegen die von ihm begehrten Sender zu empfangen.
Der Mieter hat nicht vorgetragen, welche Sender er mit der Parabolantenne und welche Sender er z. B. über seinen Internetanschluss oder Kabel nicht empfangen könnte. Dem Vermieter sei es deshalb nicht möglich gewesen, zu überprüfen, welche Sender der Mieter wie empfangen könnte und ob es dazu Alternativen gegeben hat. Eine Recherche habe ergeben, dass eine Vielzahl von kurdischen Sendern über das Internet verfügbar gewesen sei und der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der Parabolantenne somit gerechtfertigt ist.