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Osternest im Hausflur

Liebe Mitglieder,

zunächst wünscht der Mieterschutzbund Berlin e.V. Ihnen frohe Feiertage und erholsames langes Wochenende. Stolpern Sie jedoch über kein Osternest, wie es dieser Dame passiert ist:

Anfang des Monats März platzierten Mieter vor ihrer Wohnungseingangstür ein Osternest mit einem Durchmesser von 30 cm und einer Höhe von 24 cm. Das Nest verkürzte den Treppendurchgang auf 64 cm.

Die Nachbarin stürtze Ende März über dieses Osternest und zog sich dabei eine zwei cm lange oberflächliche Hautabschürfung mit leichter Schwellung und einer Hautrötung zu. Ihre Strumpfhose riss. Zudem behauptete sie durch den Unfall nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein, sondern nur eingeschränkt. 
Von den Osternest-A
ufstellern verlangte sie Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Handelt es sich bei einem Osternest um eine Gefahrenquelle? Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Dortmund zu beschäftigen und es entschied sich zu Gunsten der Nachbarin. 

Grundsätzlich sei jeder Gegenstand, der im Treppenhaus auf dem Boden liegt eine Gefahrenquelle und kann eine potentielle Stolperfalle darstellen. Das Gericht machte insbesondere darauf aufmerksam, dass bei Gefahr im Verzuge das schnelle Verlassen der Wohnung von besonders großer Bedeutung sei und jeder Gegenstand, der im Hausflur steht, die schnelle Flucht verzögern könnte.

Jedoch sprach das Gericht der Nachbarin nicht den von ihr geforderten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 850 € (!) zu, sondern lediglich in Höhe von 100 €. 
Das Gericht fand, dass die Nachbarin ihre eigenen Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Sie stürzte Ende März über das Nest, obwohl dieses bereits seit Anfang März dort stand und die Klägerin bereits öfter an dem Nest vorbei ging, ohne zu stolpern.
Vielmehr mutmaßte das Amtsgericht Dortmund, dass die Nachbarin sich wohl über dieses Nest geärgert hat und ohnehin bereits über juristische Schritte nachdachte, um den Osterschmuck entfernen zu lassen. 

Frohe Ostern wünscht Ihr Mieterschutzbund Berlin e.V.-Team 

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