Montage von Parabolantennen an Dachterrasse
Grundsätzlich hat zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters eine Interessenabwägung stattzufinden.
Zum einen besteht das Interesse des Mieters daran, gewünschte – auch ausländische – Fernsehkanäle zu empfangen, zum anderen das Interesse des Vermieters an einer einheitlichen und optisch angenehmen Fassade.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wollten die deutschen Staatsangehörigen, die allerdings eine syrisch-arabische und marokkanische Herkunft hatten, ihre Kinder zweisprachig erziehen. Ihnen sei deshalb das Recht zu gewähren, ausländische Sender zu empfangen und somit eine Parabolantenne zu installieren. Die Mieter installierten diese Antenne an dem zur Dachterrasse gehörenden Geländer.
Hiergegen wehrte sich die Vermieterin, da sie die Parabolantennen als störend empfand und diese weit sichtbar seien. Die ausländischen Programme könnten auch über Decoder oder sogenannte "Set-top-Boxen" empfangen werden, die Anbringung einer optisch störenden Antenne sei nicht erforderlich.
Das Amtsgericht München gab der Vermieterin unter ausreichender Würdigung aller Interessen recht: Sie musste die Anbringung der Antennen und die damit entstandene optische Beeinträchtigung nicht dulden und konnte die Demontage der Antennen verlangen; den Mietern sei es möglich, die ausländischen Programme über Decoder oder Set-top-Boxen sehen zu können. Hierfür bedarf es nicht unbedingt der Installation von Parabolantennen.
Dem Gericht sei bewusst, dass durch diese Alternativen höhere Kosten entstehen, verwies jedoch darauf, dass diese ggf. durch Behörden erstattet werden könnten, da die Mieter selbstverständlich ein entsprechendes Informationsrecht haben.