Minderung durch Leuchtreklame
In einer Großstadt stellt es keinen Mangel dar, wenn durch eine Leuchtreklame Licht in eine gemietete Wohnung fällt.
So entschied das Landgericht Berlin und sah die Mietminderung einer Neuköllnerin als nicht gerechtfertigt an. Diese sah aufgrund einer an die Gropius Passagen neu angebrachten Leuchtreklame einen Grund zur Minderung der Miete.
Das Landgericht entschied zu Lasten der Mieterin und begründete dies damit, dass in Innenstädten immer damit zu rechnen sei, dass Gewerbezentren mit Leuchtreklamen errichtet werden könnten. Man könne in einer Großstadt auch nicht einwenden, dass man durch regen Verkehr und den damit verbundenen Lärm belästigt wird. Für eine Leuchtreklame müsse dies auch gelten.