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Mietminderung: Vogelkot auf Balkon

Eine Mieterin monierte die Verschmutzung ihres Balkons durch Vogelkot und minderte deshalb ihre Miete. Sie führte die Verschmutzung darauf zurück, dass eine Nachbarin im Häuserblock die Vögel durch Aufstellen von Gefäßen mit Wasser und Futter anlocke. Die Vermieterin zeigte sich wenig beeindruckt und klagte auf Zahlung der offenen Miete.

Während das Amtsgericht Charlottenburg der Beklagten/Mieterin recht gab und die Klage abwies, entschied das Landgericht Berlin in II. Instanz zu Gunsten der Vermieterin:

Dem Berufungsgericht war nicht ersichtlich, weshalb die Verschmutzung des Balkon die Mieterin in ihrer Nutzung einschränkt. Zu einem Balkon gehöre es nun einmal, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm  gelangen können. Sofern sich Vögel auf dem Balkon aufhalten, sei auch mit Kot zu rechnen, dies sei nicht vermeidbar und stelle an sich keinen vertragswidrigen Zustand der Mietsache dar.

Das Landgericht Berlin betonte jedoch, dass im Einzelfall immer geprüft werden muss, wie stark die Verschmutzung durch Vogelkot sei. Dies hängt vor allem von der Größe des Balkons und dem Grad der Verschmutzung ab. Zudem müsse diese Verunreinigung über einen längeren Zeitraum andauern.

Um weiteren Streiteien vorzubeugen, stellte das Landgericht weiter fest, dass es einen Unterlassungsanspruch gegen die Nachbarn, die die Vögel füttern, nicht gibt. Das Füttern von Tieren und Aufstellen von Wassergefäßen sei verbreitet und ist somit sozialadäquat. Dies gilt solange, bis die Verschmutzungen unverhältnismäßig oder gesundheitliche Folgen zu befürchten seien.  

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