Mietminderung: Nächtliche Ruhestörungen
Ein Mieter eines Mehrfamilienhauses beschwerte sich über lärmende Nachbarn. Auffallend war, dass Lärm besonders nachts zu vernehmen war. Der gestörte Nachbar führte deshalb ein tagebuchähnliches Lärmprotokoll, in das er sämtliche ruhestörenden Ereignisse eintrug, um seine Mietminderung gegenüber dem Vermieter zu begründen.
Nachts wurde nicht nur laut getrampelt und herumgepoltert, es wurden auch Türen zugeschlagen, laut geschrien und fast täglich kam es zu lautstarken Auseinandersetzungen. Der laute Nachbar machte sich auch keine Mühe, die Musik etwas leiser zu drehen oder seine Rollos leise zu schließen, diese krachten regelrecht auf die Fensterbank .
Da der Vermieter die Mietminderung in Höhe von 10 % nicht anerkennen wollte, landete der Fall schließlich vor Gericht.
Das Amtsgericht Bergheim sprach dem Mieter ein Recht zur Minderung in Höhe von jedenfalls 10 % zu, da es sich um nicht gleichmäßig wiederkehrende Geräusche handelte, die den Mieter nicht zur Ruhe kommen ließen. Bei derartig lauten und unangenehmen Geräuschen, sei eine Nachtruhe auszuschließen, so dass die Mietminderung gerechtfertigt war.