Mietminderung bei Wasserflecken
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass bei Wasserflecken an Decken und Wänden der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist und die Mieter eine Kürzung der Miete um 20 % vornehmen können.
In dem von dem Landgericht Berlin entschiedenen Fall kam es im Bad und in der Loggia zu erheblichen Wasserschäden, eine Wand im Wohnzimmer war durchfeuchtet, im Erkerzimmer bildeten sich Wasserflecken an der Decke und im Schlafzimmer an der Wand. Im Bad und Wohnzimmer wurder der Putz abgeklopft und nicht wieder neu aufgebracht, damit die Wände trocknen konnten.
Der Vermieter erkannte die daraufhin von den Mietern ausgebrauchte Mietminderung nicht an und erhob Räumungs- und Herausgabeklage.
Das Landgericht entschied zugunsten der Mieter, dass ein kündigungsrechtfertigender Mietrückstand nicht bestanden hat. Die Mieter haben aufgrund der Vielzahl der Feuchtigkeitsschäden in der streitgegenständlichen Wohnung die Miete in angemessener Weise (hier 4 x 5 % = 20 %) gekürzt.