Mietminderung bei vorhersehbarem Baulärm
Wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück minderte der Mieter die Miete seiner Wohnung. Er klagte über den Lärm, der von der benachbarten Baustelle kam. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung des Mieters nicht und kündigte das Mietverhältnis aufgrund des nunmehr durch die Minderung angelaufenen Mietrückstandes. Zunächst entschied das Amtsgericht zu Gunsten des Mieters, das Landgericht beurteilte die Rechte des Mieters jedoch anders:
Dem Mieter hätte bei bereits Anmietung klar sein müssen, dass das leere, benachbarte Grundstück unten Umständen bebaut wird und gab dem Vermieter nunmehr Recht.