Lärmbeeinträchtigung durch einen Jazzkeller
Das Landgericht Berlin hatte als Berufungsgericht über die Möglichkeit und Höhe einer Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch einen Jazzkeller zu entscheiden.
Die Mieter des Hauses beschwerten sich über laute Musik von immer wieder bis zu 25 dB (A) in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr morgens. Da sich die Mietvertragsparteien nicht auf eine Lösung oder Mietminderung verständigen konnten, musste ein Gericht den Streit beenden.
Das Landgericht Berlin hat zu Gunsten der Mieter entschieden und dies, obwohl kein Baumangel vorgelegen hat! Zwar würde der Jazzkeller den Anforderungen der DIN 4109 entsprechen, dem Mieter habe dennoch ein Mietminderungsrecht zugestanden, da der Vermieter dafür sorgen müsse, dass einzelne Mietvertragsparteien nur so laute Musik erzeugen, dass andere Mieter/Nachbarn nicht gestört werden.
Das Gericht sah eine Mietminderung in Höhe von 5 % der Nettokaltmiete als begründet an.