Kündigungswiderspruch um 18:05 Uhr noch rechtzeitig?
Es gibt inzwischen allerhand Rechtsprechung zum Thema "rechtzeitiger Zugang von Schriftstücken". Vom fristgerechten Zugang eines Schriftstückes ist dann auszugehen, wenn dem Empfänger eine Erklärung unter normalen Verhältnissen zur Kenntnis gelangt. Was sind nun "normale Verhältnisse"?
Zugegeben im ersten Moment klingt das sehr sehr trocken und theoretisch, aber sollte Ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses zugehen und Sie wollen dieser widersprechen, wären Sie durchaus dankbar, wenn Sie diese Frist bis zum Ende "ausreizen" könnten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich in einem solchen Fall zu Gunsten der Mieter entschieden. Worum ging es?
Die Mieter einer Wohnung warfen am Tag des Fristablaufs um 18:05 Uhr den Kündigungswiderspruch in den Briefkasten des Vermieters ein. Ein Rechtsstreit war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig.
Der Vermieter war der Ansicht, dass ein Einwurf in den Briefkasten um 18:05 Uhr nicht mehr zu den "üblichen Postlaufzeiten" gehöre und er somit nicht verpflichtet war, abends noch einmal den Briefkasten zu leeren.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof war anderer Ansicht: Der Vermieter hätte angesichts des laufenden Rechtsstreites damit rechnen müssen, dass seine Mieter die Frist zum Kündigungswiderspruch voll ausschöpfen. Ein in den Briefkasten geworfener Brief geht an dem Tag zu, an dem mit dessen Leerung noch zu rechnen ist. Dies bejahte der Verfassungsgerichtshof.