Kündigung wegen Zigarettenqualm
Bereits vor einiger Zeit haben wir über den qualmenden Mieter und die Versagung der Prozesskostenhilfe berichtet. Nachdem der Mieter Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorfs einlegte und ihm durch das Landgericht doch Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gewährt wurde, musste nun das Amtsgericht Düsseldorf über die Angelegenheit entscheiden:
Es hatte sich mit einem Fall des übermäßig starken Tabakkonsums eines Mieters in einem Mehrfamilienhaus auseinander zu setzen, aufgrund dessen der Mieter von seinem Vermieter fristlos gekündigt wurde.
In dem konkreten Fall änderte der Mieter aufgrund des Ablebens seiner Ehefrau vor knapp anderthalb Jahren sein Lüftungsverhalten. Als diese noch lebte, sorgte sie dafür, dass regelmäßig die Fenster zum Entlüften geöffnet wurden. Dies unterließ der rauchende Mieter, so dass vermehrt Zigarettengeruch in den Hausflur drang. Hierüber beschwerten sich die Nachbarn und drohten ihrerseits an, ihre Mietverhältnisse wegen des starken Geruchs zu beenden. Abmahnungen gegenüber dem Mieter blieben ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Düsseldorf betonte ausdrücklich, dass das Rauchen in den eigenen vier Wänden zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Das Rauchen in der Wohnung könne also grundsätzlich dem Mieter nicht verboten werden. Führt jedoch der Zigarettengeruchs im Hausflur zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung, so muss der Vermieter dies nicht dulden. Die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter auf Unversehrtheit in dem Haus gehen den Interessen des rauchenden Mieters vor. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied daher zu Gunsten des Vermieters und verurteilte den Raucher zur Räumung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.