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Kündigung: Untervermietung der Wohnung an Touristen

Wer seine Wohnung an Touristen ohne Genehmigung des Vermieters während eines Urlaubs untervermietet, riskiert die fristlose Kündigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.11.2014 hervor.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Während eines zwölftägigen Urlaubs im Februar 2014 vermietete der Mieter seine Wohnung an Touristen. Eine Genehmigung des Vermieters hatte er nicht. Der Vermieter, der Kenntnis von der Untervermietung erhielt, kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.

Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung: Er war der Ansicht, dass zum einen eine vorherige Abmahnung gegen ihn hätte ausgesprochen werden müssen, zum anderen habe nicht er die Wohnung an Touristen vermietet, sondern seine Ehefrau.

Nun hatte das Gericht zu entscheiden:
Demnach teilte das Landgericht die Auffassung des Vermieters und begründete diese u. a. damit, dass es einen schwerwiegenden Vertragsverstoß darstellt, wenn der Mieter in Unkenntnis des Vermieters die Wohnung entgeltlich Dritten überlasst.
Aus diesem wichtigen Grund und dem schwerwiegenden Vertragsverstoß ist es dem Vermieter deshalb auch nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist mit dem Mieter fortzusetzen, es bedarf deshalb auch keiner vorhergehenden Abmahnung.
Auch der Hinweis des Mieters, er habe keine Kenntnis der Untervermietung der Wohnung durch seine Ehefrau gehabt, greift nicht. Vielmehr habe sich der Mieter das Handeln seiner Frau zurechnen zu lassen, da es in seiner Obhut lag, die Wohnung während seiner Abwesenheit an eine Vertrauensperson zu übergeben, was eine Ehefrau ja - unbestritten - ist. Das Vermieten einer Wohnung an Touristen - auch durch die Ehefrau - ist daher dem Mieter zuzurechnen.

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses war wirksam. Der Mieter wurde zur Räumung verurteilt.

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