Kleinreparaturklauseln in Mietverträgen
Das Amtsgericht Bingen hatte sich mit Kleinstreparaturklauseln zu beschäftigen. In dem streitigen Mietvertrag hatten die Parteien eine Kostenübernahme für Kleinreparaturen in Höhe von 120 € für Einzelreparaturen durch den Mieter vereinbart.
Hierin sah das Amtsgericht Bingen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters: Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache zu erhalten und die dementsprechenden Kosten zu tragen.
Eine Übertragung im Mietvertrag auf den Mieter sei auch teilweise möglich, jedoch nur dann zulässig, wenn sie für den Mieter keine unangemessene Beeinträchtigung darstellt.
Das Gericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Az. VIII ZR 343/08, wonach die Kleinstreparaturklausel der Höhe nach auf einen Kleinbetrag pro Reparatur sowie auf eine Gesamtzahl und einen Höchstbetrag pro Jahr begrenzt seien. Die Klausel ist somit gemäß § 307 BGB unwirksam. Das Amtsgericht Bingen erachtet Beträge zwischen 75 € und 100 € pro Einzelreparatur als angemessen und der Vermieter hat die Möglichkeit in dieser Höhe eine Kostentragungspflicht zu Lasten des Mieters in den Mietvertrag einzubeziehen.