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Kinderwagen im Hausflur

Sind Mieter auf einen Kinderwagenstellplatz im Hausflur angewiesen und ist dort ausreichend Platz vorhanden, so kann der Vermieter das Abstellen dort nicht untersagen.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbart, dass es den Mietern nicht erlaubt ist, auf Gemeinschaftsflächen einen Kinderwagen abzustellen. Die Mieter stellten dennoch ihren Kinderwagen im Hausflur ab, die Vermieterin erhob sodann Klage auf Beseitigung des Kinderwagens. Hiergegen wehrten sich die Mieter.
Die Mieter begründeten ihre Weigerung mit der Lage ihrer Wohnung im 4. OG und das Fehlen eines Fahrstuhls. Es sei ihnen nicht zuzumuten, den Kinderwagen jedes mal die Treppen hinaufzutragen, zumal im Hausflur genug Platz für den Wagen vorhanden gewesen ist.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieter und sah in dem Abstellen des Kinderwagens kein vertragswidriges Verhalten. Vom Wohngebrauch sei das Abstellen eines Kinderwagens durchaus umfasst, sofern ausreichender Platz im Hausflur vorhanden ist und und die Mieter auf das Abstellen angewiesen sind. An der engsten Stelle im Hausflur seien auch noch 70 cm Platz gewesen, so dass im Falle einer Gefahr, der Fluchtweg frei gewesen wäre.
Weiterhin sei die Klausel im Mietvertrag aufgrund der unangemessenen Benachteiligung der Mieter unwirksam. Es sei den Mietern nicht zumutbar, täglich den Kinderwagen in den 4. Stock zu tragen. Eine Unterbringung im Keller angesichts der engen, langen und steilen Treppe war ebenfalls nicht möglich.

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