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Keine Untervermietungserlaubnis an Touristen

Wie wir bereits am Montag berichtet haben, hat der Bundesgerichtshof am 08.01.2014 über den Umfang einer Untervermietungserlaubnis entschieden. Die große Frage war, ob ein Mieter mit der ihm erteilten Untervermietungserlaubnis seine Wohnung an Touristen untervermieten darf ...

Der Bundesgerichtshof hat sich nun eindeutig positioniert:

Das Berufungsgericht hat sich nicht ausreichend mit der Bedeutung der Untervermietung auseinandergesetzt, denn die Untervermietungserlaubnis wurde sicher nicht zu dem Zwecke erteilt, dass die Wohnung tage- oder wochenweise an ständig wechselnde Touristen untervermietet werden soll. Diese Art der Untervermietung unterscheidet sich erheblich von der "gewöhnlichen" Art der Untervermietung. 
Das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass die Vermieterin mit dem Zusatz in der Untervermietungserlaubnis, dass eingehende Post an den Mieter weitergeleitet wird und somit als wirksam zugestellt gilt, davon ausgegangen ist, dass die Wohnung an einen ständigen Untermieter untervermietet wird. Nur so sei diese Zusatzvereinbarung zu verstehen gewesen. 

 

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