Keine Einmalzahlung bei Gaskonzernen
Gaskonzere müssen auch monatliche und vierteljährliche Zahlungsmöglichkeit zulassen
Eine einmalig jährliche Bezahlung per Lastschrifteinzug oder Rechnung stellt eine unzumutbare Benachteiligung für Verbraucher dar.
So entschied nun der Bundesgerichtshof, nachdem ein Verbraucherschutzverein klage gegen einen Gaskonzern aufgrund seines Vertragswerks und den darin enthaltenen Klauseln einreichte. Es ging vor allem um die Frage, welche Zahlungsmethoden dem Kunden angeboten werden und die Wahlmöglichkeit, die er hat. Der BGH setzte sich umfangreich mit den verschiedenen Arten des Zahlungsverkehrs, wie der Überweisung und der Barüberweisung auseinander, sah es jedoch nicht als ausreichend an, dass Kunden lediglich zwischen Lastschrifteinzug und Rechnung entscheiden konnten, da eine Abweichung der Zahlungsweise auf weniger als einmal jährlich nicht möglich gewesen ist.
Eine Vereinfachung des Zahlungssystems und Rationalisierung der Vertragsabwicklung darf nicht zulasten des Kunden gehen. Vor allem würden einkommensschwächere Kunden dadurch beeinträchtigt, da diese sich eine Einmalzahlung wohl nicht leisten könnten. Zudem könnten die Gaskonzere doch ihre Verwaltungskosten, die mit der monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungsweise entstehen, ja auf die Verwaltungskosten umlegen.
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