Kein Schadenersatz bei zu Unrecht genutztem Kellerraum
Amtsgericht Mitte entscheidet zu Gunsten des Vermieters
Die Verlockung ist groß: Ein großer Keller im Haus, viele sind ungenutzt, stehen leer. Warum dann nicht einfach ein paar Gegenstände dort lagern? Manche Dinge braucht man nunmal nicht immer. "Stört doch eh keinen." Aber was passiert eigentlich, wenn der Vermieter dann den Keller räumt und den Inhalt entsorgt?
So war es im vorliegenden Fall:
Die Mieter des Hauses lagerten im Keller einige Haushaltsgegenstände, ohne Genehmigung des Vermieters. Auch mietvertraglich wurde nichts über einen Kellerraum oder ähnliches vereinbart. Mit einem Schloss sicherten die Mieter ihr Eigentum, Juristen sprechen bei einer solchen Konstellation von einer sog. "verbotenen Eigenmacht".
Daraufhin ließ der Vermieter den Keller aufbrechen und sämtlichen Hausrat entsorgen. Nach Meinung der Mieter hätte der Vermieter die Gegenstände aber nicht einfach wegschmeißen dürfen, sondern trage eine Obhutspflicht an den Gegenständen. Sie reichten daher Schadenersatzklage ein.
Das Amtsgericht Mitte gab allerdings dem Vermieter recht: Da die Mieter im Wege der verbotenen Eigenmacht den Keller in Besitz genommen und zu Unrecht genutzt haben, steht ihnen auch kein Schadenersatzanspruch zu. Vielmehr hat der Vermieter gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht und trage daher keine Obhutspflicht.