30.000 € Schadenersatz für türkische Mieter
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verurteilt Mieter zur Zahlung
In dem Haus, in dem die türkischen Mieter schon lange lebten, wohnten insgesamt acht Mietparteien. Drei der acht Mietparteien mit Migrationshintergrund. Im Jahr 2010 wurde das Haus verkauft und der neue Eigentümer erhöhte zunächst die Miete aller Mietparteien. Dabei sollte es aber nicht bleiben, sowohl eine türkische Familie als auch die zwei in dem Haus lebenden arabische Familien erhielten eine weitere Mieterhöhung. Sie sollten statt 7,04 € nun 9,62 € pro qm und Monat zahlen, obwohl die Wohnungen in Größe, Ausstattung etc. teilweise vergleichbar waren mit den anderen Wohnungen des Hauses, die durch deutsche Mieter bewohnt wurden. Daraufhin kündigten die Kläger.
Die anderen Migranten blieben noch in den Wohnungen und zahlen derzeit sogar 13,02 € (!) pro qm und Monat, zunächst jedoch unter Vorbehalt, die ehemaligen Nachbarn der türkischen Familie behalten sich rechtliche Schritte vor.
In Folge der hohen MIeterhöhungen gewährte die Beklagte denjenigen Mietvertragsparteien, die gekündigt hatten, in unterschiedlichem Umfang erbetene Räumungsfristen und versagte eine solche den Klägern, deren neue Wohnung erst nach dem Ende ihres alten Mietvertrages bezugsfertig wurde.
Aufgrund der Gesamtheit der Umstände in dem Verhalten der Beklagten kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichheitsgesetz) verstoßen habe. Die Höhe der Entschädigung sei mit jeweils 15.000,00 EUR angemessen zu bewerten, da die Kläger sich gezwungen gesehen hätten, das Mietverhältnis zu beenden. Ferner habe die Beklagte trotz eines schriftlichen Hinweises auf ihr diskriminierendes Verhalten dieses ohne Einsicht fortgesetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.