Heizkostenabrechnung bei defektem Heizkostenverteiler
Wie werden Heizkosten abgerechnet, wenn das Heizkostenventil defekt ist?
Der Bundesgerichtshof musste sich im März 2013 mit der Frage auseinandersetzen, wie verbrauchsabhängige Heizkosten eines Mieters abgerechnet werden sollen, wenn das Gerät zur Abmessung einen Defekt aufweist.
Der am Heizkörper befindliche Heizkostenverteiler wies einen Verbrauch auf, der rein physikalisch nicht möglich gewesen sein konnte. Einig waren sich die Mietvertragsparteien, dass eine andere Methode zur Abrechnung der entstandenen Heizkosten gefunden werden musste; uneinig waren sie sich hingegen über die Art und Weise der Ermittlung.
Der Bundesgerichtshof sah einen Fall des § 9a Abs. 1 Heizkostenverordnung, da eine Messung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr nachgeholt werden konnte. Der Vermieter konnte deshalb nicht nach dem angegebenen Wert abrechnen, da dieser so keinesfalls richtig gewesen sein konnte, sondern vielmehr musste er den Verbrauch anhand einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln, nämlich auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Kann dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgen, so bliebe dem Vermieter lediglich eine Schätzung der entstandenen Verbrauchskosten (z.B. nach Wohnfläche); dem Mieter stünde dann ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % gemäß § 12 Heizkostenverordnung zu.