Geruchsbelästigung durch Komposthaufen
Streit bei Beendigung des Mietverhältnisses
Im zugrundeliegenden Fall nutzen die Mieter eines Hauses, den zum Wohnhaus gehörenden Garten und teilten ihn untereinander auf.
Eine der Mieterin stellte in ihrem Gartenteil einen Komposthaufen auf. Der benachbarte Mieter fühlte sich durch den Komposthaufen und den von ihm ausgehenden Geruch belästigt und klagte auf Beseitigung.
Das Landgericht sah jedoch keinen Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung des Komposthaufens, da ein Mangel gemäß § 906 BGB nicht besteht. Der Kläger sei durch den Komposthaufen, wenn überhaupt, nur unwesentlich beeinträchtigt.
Der Komposthaufen verstößt auch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, ebenso roch der Komposthaufen nicht so stark, dass von einer Gebrauchsbeeinträchtigung des Gartens des Nachbarn nicht ausgegangen werden konnte.