Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet sind rücksichtslos
Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Sinne der Stadtbewohner Berlins entschieden und die Nutzung einer zu Wohnzwecken ausgelegten Wohnung als Ferienwohnung untersagt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mieter eines Hauses in Berlin-Pankow beschwerten sich im April 2013 beim Bezirksamt Pankow von Berlin vor allem über Lärmbelästigungen in der Nacht und am Wochenende, die etwa durch Ein- oder Auszug der Urlauber, laute Musik oder versehentliches Klingeln ausgingen.
Bei einer bauaufsichtlichen Kontrolle durch das Bezirksamt wurde festgestellt, dass eine einige der dort vorhandenen 30 Wohnungen an Feriengäste als Ferienwohnungen vermietet wurden. Im Wege des Sofortvollzugs wurde die Nutzung als Ferienwohnung dem Eigentümer des Hauses untersagt.
Der Eigentümer war anderer Meinung und teilte mit, dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung sich im Rahmen der gewöhnlichen Wohnnutzung bewege und kein Beherbergungsbetrieb bestehe.
Aber auch das Verwaltungsgericht Berlin stimmte der Ansicht des Bezirksamts Pankow zu: Die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnungen verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es handele sich auch nicht mehr um planungsrechtliches Wohnen, sondern um eine gewerbliche Nutzung, die in Wohngebieten wie Pankow nur mit Genehmigung zulässig sind.
Ferienwohnungen in Pankow, die in Mehrfamilienhäusern liegen, verstoßen gegen dieses Rücksichtnahmegebot.
Der Eigentümer versuchte durch Bestreiten der Nutzung als Ferienwohnungen, sich aus der Schlinge zu ziehen, was jedoch durch zahlreiche Beweise widerlegt werden konnte, so wurden zum Beispiel Fantasiennamen auf Klingelschildern vorgefunden, aber auch Informationsblätter in mehreren Sprachen, die Festlegung von Check-In und Check-Out-Zeiten durch Aushang, zudem wurden die Bewohner der jeweiligen Wohnungen behördlich nicht in Berlin registriert.