Errichtung eines Kinderspielplatzes
Der Mieter einer Parterrewohnung beschwerte sich über die Errichtung eines Sandkastens im Innenhof seines Wohnhauses.
Der Sandkasten wurde in einer Entfernung von 9 m zu seinem Fenster errichtet und würde gerade im Sommer zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch spielende Kinder führen. Hiergegen wehrte sich der Mieter.
Das Amtsgericht Aachen entschied jedoch gegen den Mieter: Lärm, der von Kinderspielplätzen kommt, sei hinzunehmen. Die Errichtung eines Sandkastens im Wohngebiet soll die Kinder von Verkehrsgefahren bewahren und dazu dienen, dass sich die Kinder kindsgemäß betätigen und entwickeln können.