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Eingeschränkter Lichteinfall

Der Vermieter verklagte seine Mieter, da diese die Miete um 5 % wegen einer Verschattung des Wohnzimmers minderten. Sie wandten ein, ihr Wohnzimmer sei tagsüber nur unter Einschaltung des Lichts nutzbar, da anderenfalls das Wohnzimmer viel zu dunkel sei und die Wohnung nicht mit ausreichend Tageslicht versorgt wird.

Das Wohnzimmer der Mieter wies eine Größe von 55 m² aus und war mit einer bodenlangen Fensterfront ausgestattet. Zu Beginn des Mietverhältnisses sei der Baumbestand auch unproblematisch gewesen, da ausreichend Lichteinfall vorhanden und die Baumkrone nicht so hoch gewesen sei.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Mieter: DieVerschattung der Wohnung stelle eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache dar und sprach den Mietern in Mietminderungsrecht in Höhe von 5 % zu.
Ebenso konnten die Mieter bereits zu Beginn des Mietverhältnisses davon ausgehen, dass der Vermieter Sorge dafür tragen würde, dass der immer größer werdende Baum regelmäßig beschnitten wird, damit dieser eben nicht die Wohnung verdunkeln kann.

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