Das Zweckentfremdungsverbot in Kraft getreten
Vor genau einer Woche - am 1. Mai 2014 - ist das Zweckentfremdungsverbot in Kraft getreten. Die Nutzung von zu Wohnzwecken bestimmten Immobilien wird somit erschwert.
Zweck dieser durch das Land Berlin erlassenen Verordnung ist vor allem, dass kostbarer Wohnraum in der Stadt nicht gewerblich vermietet wird, sondern den Berlinern als Wohnraum zur Verfügung stehen soll.
Wer bis zum 1. Mai 2014 bereits ein Gewerbe in einer zu Wohnzwecken bestimmten Wohnung betrieben hat, kann dies nach wie vor genehmigungsfrei bis zum Ende der Mietzeit fortsetzen. Dies betrifft vorwiegend Arztpraxen, Kitas, Anwaltskanzleien, Softwarefirmen, etc.
Anders verhält es sich jedoch bei Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben: Binnen eines Übergangszeitraumes von zwei Jahren, also bis zum 30.04.2016, müssen die Betreiber eines solchen Gewerbes eine Genehmigung einholen.
Innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten, beginnend mit dem 1. Mai 2014, muss aber schon jetzt der Betrieb von Ferienwohnungen und/oder Beherbergungen beim zuständigen Bezirksamt angezeigt werden, so dass die durch das Land Berlin eingesetzten 17 Mitarbeiter in der nächsten Zeit allerhand zu tun haben werden. Nicht nur, dass sie Anträge auf „Gewerbebetriebe überprüfen müssen“, so müssen sie sich auch um solche „Altfälle“ kümmern.
Kritische Stimmen werden bereits jetzt laut und sprechen von „Entvölkerung des Kurfürstendamms“. Hier greift jedoch der Bestandsschutz, so dass das dort ansässige Gewerbe in Mietwohnungen geschützt sind.
Zudem kann jederzeit eine Genehmigung auf gewerbliche Nutzung beim zuständigen Bezirksamt gestellt werden. Das Bezirksamt Mitte hat jedoch bereits angekündigt, keine Zustimmung mehr für Ferienwohnungen zu erteilen.