Betriebskosten: Mieter passt Vorauszahlungen an
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter berechtigt sind, selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietzahlung zu verrechnen und darüber hinaus den monatlichen Betriebskostenvorschuss in angemessener Höhe anzupassen. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Mieter hat in seiner Betriebskostenabrechnung Fehler entdeckt und diese korrigiert. Zwischen den Mietvertragsparteien waren monatliche Vorauszahlungen von knapp 200 € auf Betriebskosten vereinbart worden, der Mieter errechnete ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 370 € und passte aufgrund seiner Berechnungen die monatlichen Vorauszahlungen von 200 € auf 170 € geringfügig an.
Der Vermieter wehrte sich hiergegen. Sowohl das erstinstanzliche und auch zweitinstanzliche Gericht gaben dem Vermieter recht. Erst die Revision zum Bundesgerichtshof durch den Mieter war erfolgreich: Der Bundesgerichthof begründete seine Entscheidung damit, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung ankommt. "Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder - wie hier - um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handelt."
Der Mieter war somit dazu berechtigt, sein Betriebskostenguthaben mit der Miete aufzurechnen und seine monatlichen Vorauszahlungen anzupassen.
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