Baumaterialen auf dem Grundstück?
Bereits zu Beginn des Mietverhältnisses lagerten auf dem streitgegenständlichen Objekt Baumaterialien auf dem Grundstück.
Der Vermieter weigerte sich die durch den Mieter ausgesprochenen Mietminderung in Höhe von 10 % zu akzeptieren und reichte beim Amtsgericht Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses ein.
Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied sich für den Mieter: Das Lagern von Baumaterialien stelle einen Mangel dar, der den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Der Mangel musste vom Mieter auch nicht hingenommen werden.
Der Einwand des Vermieters, wonach bereits zu Beginn des Mietverhältnisses auf dem Grundstück Baumaterialien lagerten und der Mieter von diesem Mangel wusste, überzeugte das Gericht nicht: Der Mieter könne davon ausgehen, dass das Lagern von Baumaterial kein Dauerzustand ist und berechtigte ihn somit zur Minderung der Miete um 10 %.