Ausschütteln von Decken auf dem Balkon
Wer kennt es nicht: Man macht es sich auf der Couch gemütlich, kuschelt sich in eine Decke, schaut Fernsehen oder liest ein Buch und knabbert dabei eine kleine Leckerei. Anschließend stellt man fest, dass nicht alles im Mund, sondern auf der Decke gelandet ist. Man geht also auf den Balkon oder öffnet ein Fenster zum Ausschütteln der Krümmel.
Der Nachbar, der unterhalb der Wohnung des Deckenausschüttlers lebt, beschwerte sich. Nun musste also das Amtsgericht München entscheiden.
Der Nachbar rügte, dass nicht nur Staub ausgeschüttelt wurde, sondern auch Gegenstände: Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen fielen aus der Decke und trafen im Hof eine Besucherin des Hauses.
Das Amtsgericht München entschied, dass das Ausschütteln von Decken aus einem Fenster oder einem Balkon zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehöre und daher durch Nachbarn zu dulden sei. Es müsse jedoch vor dem Ausschütteln sichergestellt werden, dass sich im Hof des Hauses oder unter dem Fenster oder Balkon der Wohnung keine Personen aufhielten und der Raum unterhalb nicht verschmutzt wird.