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Aufrechnungsverbot mit Mietkaution

In einem von dem Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter Mietrückstände mit der zu Mietvertragsbeginn hinterlegten Mietkaution aufrechnen darf.

Während des Bestehens des Mietverhältnisses dürfen keine Ansprüche - weder des Mieters noch Vermieters - mit der Kaution aufgerechnet werden. Die Aufrechnung mit Forderungen des Vermieters gegen den Mieter können erst mit Fälligkeit – also nach Auszug der Mietpartei – verrechnet werden. Der Mieter kann auch nicht das Einverständnis hierzu erteilen. 

So hat sich das Landgericht Berlin auch eindeutig mit dem "Abwohnen" der Kaution auseinandergesetzt und deutlich gemacht, dass es nicht sein, die letzten Mieten einfach nicht mehr zu zahlen und dies damit zu begründen "der Vermieter könne ja auf die zu Vertragsbeginn hinterlegte Sicherheit" zurückgreifen.

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