Deutsche Wohnen greift Mietspiegel an
Beschwerde beim Landesverfassungsgericht eingereicht
Die Sprecherin des Verfassungsgerichts, Sabine Köhler hat bestätigt, dass mehrere Verfahren anhängig sind, die den Berliner Mietspiegel betreffen. Dabei soll die Zahl der anhängigen Verfahren „im einstelligen Bereich“ liegen und auch die Gehag, eine Gesellschaft von Deutsche Wohnen betreffen. Weitere Details zu den Verfahren wurden nicht genannt.
Die Deutsche Wohnen begründet die eingereichte Verfassungsbeschwerde damit, dass der Berliner Mietspiegel nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und daher keine geeignete juristisch verbindliche Vorgabe für Miethöhen sei. Vielmehr wollen Deutsche Wohnen und Gehag zur Begründung von Mieterhöhungen Vergleichswohnungen heranziehen – möglichst im eigenen Bestand ausgewählt und selektiert nach Spitzenniveau.
Der Berliner Mietspiegel – so die Beschwerdeführer - bilde nicht annähernd die Entwicklung der Mieten am Berliner Wohnungsmarkt ab. Zurückzuführen sei dies auf den übermäßigen Einfluss der bei der Erhebung der Basisdaten erfassten Erhöhungen von Bestandsmieten. Des Weiteren könne auch nicht sein, dass Vergleichsmieten in mittleren Wohnlagen über denen guter Wohnlagen liegen. Deutsche Wohnen macht sich damit die Einschätzung einiger Immobilienexperten zu Eigen.
Aus Sicht des Mieterschutzbundes Berlin e.V. kommt dieses erneute massive Vorgehen von Deutsche Wohnen gegen den Berliner Mietspiegel und damit die Berliner Mieterschaft nicht unerwartet. Bereits bei Prüfung der vielen Mieterhöhungsverlangen in den vergangenen Wochen hatte sich gezeigt, dass auf Seiten von Deutsche Wohnen kein Interesse an außergerichtlicher Sachverhaltsklärung besteht - ob nun keinerlei Rückäußerung oder fallunabhängige Standardschreiben mit Ausführungen zur vorgeblichen Angreifbarkeit des Mietspiegels eingingen.
Die Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht stellen angesichts der momentanen Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt neuerlich das vom Gesetzgeber in den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches normierte soziale Gesamtgefüge zwischen Mieter und Vermieter in Frage. Zudem ist mehr als fraglich, wie umfassend die prozessualen Auswirkungen sind und sein werden. Nur den Berliner Mietspiegel zu „kippen“, führt nicht per se dazu, dass die Gerichte bei der Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Vergleichswohnungen (aus Vermieterbestand) zurückgreifen. Folge wären wohl teure Sachverständigengutachten, die das Risiko der Kosten einer gerichtlichen Überprüfung von Mieterhöhungen für alle Beteiligten – Mieter, Vermieter, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer – unnötig in die Höhe treiben!