Berliner Mietspiegel
Der Berliner Mietspiegel wird alle zwei Jahre von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegeben. Bis zum Erscheinen des nächsten Mietspiegels im Jahr 2013 ist die Ausgabe von 2011 verbindlich. Bei Mieterhöhung im nicht preisgebundenen Wohnraum in Mehrfamilienhäusern, die bis zum 31. Dezember 2009 bezugsfertig geworden sind, ist der Mietspiegel einschlägig – d. h. für die meisten Berliner Mietwohnungen.
Gebrauch des Mietspiegels
Der Berliner Mietspiegel soll für alle Mieter lesbar und verständlich sein, daher besteht er nicht nur aus Mietspiegeltabelle, Sondermerkmalen und Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung, sondern vor allem aus vielen Erklärungen sowie Anwendungsbeispielen für den Gebrauch. Der Mietspiegel erklärt sich dem Benutzer in seiner Anwendungsweise von selbst. Schließlich handelt es sich gemäß § 558c BGB um eine „Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete“, auf die als Begründung für eine Mieterhöhung gemäß § 558a BGB Bezug genommen werden kann. Wird eine Mieterhöhung gemäß aktuellem Mietspiegel verlangt, hat der Mieter sodann die Möglichkeit, die Berechtigung dieser Mieterhöhung anhand des Mietspiegels auch selbst zu überprüfen.
Arbeitsgemeinschaft Mietspiegel
Herausgegeben wird der Berliner Mietspiegel von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, an seiner Erarbeitung sind – ebenfalls gemäß § 558c BGB – neben den Mitarbeitern der Senatsverwaltung auch Interessenvertreter der Vermieter und Mieter beteiligt. Auf Seiten der Mieter ist dies neben anderen der Mieterschutzbund. Beratende Funktion übernehmen daneben Gutachter für Grundstückswerte, Sachverständige für Mieten, Grundstücke und Gebäude, der Berliner Datenschutzbeauftragte, das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sowie eine Richterin a. D. In regelmäßigen Abständen trifft sich die aus den oben genannten Vertretern bestehende so genannte Arbeitsgemeinschaft Mietspiegel und berät bzw. diskutiert den zu erstellenden Mietspiegel. Die Beratungen für den nächsten Berliner Mietspiegel (2013) haben bereits begonnen.
In Berlin handelt es sich um einen „qualifizierten“ Mietspiegel, der gemäß § 558d BGB „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und … anerkannt worden ist.“ Qualifizierte Mietspiegel sollen alle zwei Jahre der aktuellen Marktentwicklung angepasst werden, dies kann auf Basis von Stichproben bzw. anhand der Entwicklung des Preisindexes der Bundesrepublik vonstatten gehen. Bei der aktuellen Ausgabe handelt es sich um eine Fortschreibung des Mietspiegels 2009 auf oben genannter Grundlage. Alle vier Jahre muss der qualifizierte Mietspiegel auf Basis aktuell erhobener Daten neu erstellt werden, in Berlin wird dies wieder im Jahr 2013 der Fall sein.
Wissenschaftliche Grundlage
Steigende Mietpreise
Nach § 558 Abs. 3 BGB gibt es bereits eine so genannte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen. Darin ist festgelegt, dass sich bei Mieterhöhungen (außer bei Modernisierung bzw. Veränderung der Betriebskosten) die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen darf. Eine Gesetzesinitiative zur Änderung dieser Kappungsgrenze auf eine Laufzeit von vier bis fünf Jahren bei einer Höchstgrenze von 10 bis 15 % wäre bereits eine sehr hilfreiche wie wünschenswerte Maßnahme zur Begrenzung der Mietsteigerungen.



